Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 18 KWG)
Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen.
Nur durch die zeitnahe Vorlage der anzufordernden Unterlagen kann sich das Kreditinstitut ein aktuelles Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen.
Die Unterlagen werden insbesondere für die Ermittlung der Tragfähigkeit der Zins- und Tilgungsleistungen herangezogen.
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